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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0080Rechtssatz
Fehlt im Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren jeglicher Hinweis in der Richtung, daß ihre Angaben bei der Vernehmung NICHT VOLLSTÄNDIG WIEDERGEGEBEN worden seien, und ist auch in der Aktenlage sonst kein diesbezüglicher Anhaltspunkt vorhanden, so ist der Versuch, in der Beschwerde eine derartige Verfahrensrüge nachzuholen, die im Verwaltungsverfahren, obwohl sie dort möglich gewesen wäre, unterlassen wurde, unzulässig.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010042.X02Im RIS seit
03.04.2001