RS Vwgh 1995/10/4 95/01/0042

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs4;
AVG §15;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0080

Rechtssatz

Fehlt im Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren jeglicher Hinweis in der Richtung, daß ihre Angaben bei der Vernehmung NICHT VOLLSTÄNDIG WIEDERGEGEBEN worden seien, und ist auch in der Aktenlage sonst kein diesbezüglicher Anhaltspunkt vorhanden, so ist der Versuch, in der Beschwerde eine derartige Verfahrensrüge nachzuholen, die im Verwaltungsverfahren, obwohl sie dort möglich gewesen wäre, unterlassen wurde, unzulässig.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010042.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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