RS Vwgh 1995/10/10 95/20/0402

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0039 B 8. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn sich der VwGH zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützt, so kann, wenn sich diese Angabe als unzutreffend erweist, nicht von einer irrigen Annahme des VwGH über eine Fristversäumnis gesprochen werden, sondern nur von einer irrigen Fristangabe durch den Beschwerdeführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200402.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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