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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art44 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Verfassungsgesetzes (der VerbotsG-Nov 1992) mangels Behauptung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung; kein verbesserungsfähiger MangelRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der VerbotsG-Nov 1992.
Bei der VerbotsG-Nov 1992 handelt es sich um ein Bundesverfassungsgesetz.
Als Argumentationsbasis zur Begründung eines Individualantrages in Betracht zu ziehen wäre daher allein Art44 Abs3 B-VG. Die vorliegende Eingabe läßt jede Bezugnahme auf diese Norm vermissen. Notwendige - im gegenständlichen Fall nicht erfüllte - primäre Voraussetzung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung von Verfassungsgesetzen des Bundes, deren verfassungsmäßiges Zustandekommen nach den Regeln des Art44 Abs3 B-VG bestritten wird, ist jedenfalls schon in formaler Hinsicht die schlüssige Behauptung einer "Gesamtänderung" der Bundesverfassung. Somit fehlt eine fallbezogene Darlegung der Anfechtungsgründe "im einzelnen", wie sie nach §62 Abs1 VfGG zwingend geboten ist.
Der mit inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehlern behaftete Antrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Gesamtänderung (der Bundesverfassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G75.1992Dokumentnummer
JFR_10079378_92G00075_01