RS Vfgh 1992/6/22 G75/92

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VerbotsG-Nov 1992
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Verfassungsgesetzes (der VerbotsG-Nov 1992) mangels Behauptung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung; kein verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der VerbotsG-Nov 1992.

Bei der VerbotsG-Nov 1992 handelt es sich um ein Bundesverfassungsgesetz.

Als Argumentationsbasis zur Begründung eines Individualantrages in Betracht zu ziehen wäre daher allein Art44 Abs3 B-VG. Die vorliegende Eingabe läßt jede Bezugnahme auf diese Norm vermissen. Notwendige - im gegenständlichen Fall nicht erfüllte - primäre Voraussetzung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung von Verfassungsgesetzen des Bundes, deren verfassungsmäßiges Zustandekommen nach den Regeln des Art44 Abs3 B-VG bestritten wird, ist jedenfalls schon in formaler Hinsicht die schlüssige Behauptung einer "Gesamtänderung" der Bundesverfassung. Somit fehlt eine fallbezogene Darlegung der Anfechtungsgründe "im einzelnen", wie sie nach §62 Abs1 VfGG zwingend geboten ist.

Der mit inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehlern behaftete Antrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 75/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 G 75/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Gesamtänderung (der Bundesverfassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G75.1992

Dokumentnummer

JFR_10079378_92G00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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