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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs1;Rechtssatz
Ein Verwaltungsstrafverfahren, in welchem nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht, dient nicht nur dem Rechtsschutz des Beschuldigten, sondern auch dazu, der anderen Partei zu ihrem Recht zu verhelfen bzw insbesondere im Falle des Berufungsrechtes einer Organpartei dem Strafanspruch des Staates genüge zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020225.X01Im RIS seit
20.11.2000