Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §86 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung der Frage, ob zur Tatzeit entsprechend der Vorschrift des § 86 Abs 1 AAV entsprechende Kästen zur Verfügung gestanden sind, kann die Vornahme eines Lokalaugenscheines im nachhinein nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020280.X02Im RIS seit
20.11.2000