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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Die dingliche (in rem) Wirkung baubehördlicher Bescheide beinhaltet eine Klarstellung des Problems der Rechtsnachfolge dahingehend, daß der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Voraussetzung hiefür ist aber, daß der Bescheid gegenüber dem Rechtsvorgänger (noch) zulässigerweise erlassen worden ist. Eine § 234 ZPO vergleichbare Regelung für den Fall der Veräußerung des "Streitgegenstandes" fehlt sowohl im VwGG als auch im AVG.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050192.X02Im RIS seit
24.01.2001