RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129b Abs1;
ZPO §234;

Rechtssatz

Die dingliche (in rem) Wirkung baubehördlicher Bescheide beinhaltet eine Klarstellung des Problems der Rechtsnachfolge dahingehend, daß der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Voraussetzung hiefür ist aber, daß der Bescheid gegenüber dem Rechtsvorgänger (noch) zulässigerweise erlassen worden ist. Eine § 234 ZPO vergleichbare Regelung für den Fall der Veräußerung des "Streitgegenstandes" fehlt sowohl im VwGG als auch im AVG.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050192.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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