RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0289

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs4;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Übertragung subjektiver öffentlicher Rechte, also auch subjektiver öffentlicher Rechte aufgrund der Krnt BauO 1982, welche mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden sind, ist nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich (Hinweis B 17.10.1978, 730/76, VwSlg 9658 A/1978). Eine solche Bestimmung ist für die Nachbarrechte gem der Krnt BauO 1992 nicht vorgesehen. Im Beschwerdefall konnte dem Bf im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in bezug auf das betreffende Bauvorhaben kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zustehen. Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, der nach der grundbücherlichen Einverleibung an eine andere Person als den Bf noch an den Bf ergangen ist, in Nachbarrechten nicht verletzt werden (Hinweis B 12.12.1973, 81/73, 17.10.1978, 730/76, VwSlg 9658 A/1978, E 26.3.1985, 85/05/0049). Dem Bf fehlt sohin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese zurückzuweisen war.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050289.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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