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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Übertragung subjektiver öffentlicher Rechte, also auch subjektiver öffentlicher Rechte aufgrund der Krnt BauO 1982, welche mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden sind, ist nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich (Hinweis B 17.10.1978, 730/76, VwSlg 9658 A/1978). Eine solche Bestimmung ist für die Nachbarrechte gem der Krnt BauO 1992 nicht vorgesehen. Im Beschwerdefall konnte dem Bf im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in bezug auf das betreffende Bauvorhaben kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zustehen. Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, der nach der grundbücherlichen Einverleibung an eine andere Person als den Bf noch an den Bf ergangen ist, in Nachbarrechten nicht verletzt werden (Hinweis B 12.12.1973, 81/73, 17.10.1978, 730/76, VwSlg 9658 A/1978, E 26.3.1985, 85/05/0049). Dem Bf fehlt sohin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese zurückzuweisen war.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050289.X01Im RIS seit
03.05.2001