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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 mangels Legitimation; kein Eingriff in rechtlich geschützte InteressenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8b Abs5 Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 idF LGBl 35/1990.
Die Antragsteller erachten sich deshalb persönlich betroffen, "weil die Nichtwiederherstellung der Altgemeinde Maria Rojach wesentliche Nachteile in der Durchführung der Verwaltung und Versorgung (Kindergarten, Schule, Verwaltungsakte) nach sich zieht".
Damit zeigen die Antragsteller aber keinen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen auf. Bei den von ihnen angeführten "wesentlichen Nachteilen" handelt es sich allenfalls um faktische Folgewirkungen des konkreten Ergebnisses einer (nach den entsprechenden Vorschriften der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 durchgeführten) Volksbefragung und der daraus (gleichfalls nach den Regelungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982) resultierenden Gemeindetrennung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Volksbefragung, GemeindetrennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G334.1991Dokumentnummer
JFR_10079378_91G00334_01