RS Vfgh 1992/6/22 G334/91

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 §8b Abs5 idF LGBl 35/1990

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 mangels Legitimation; kein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8b Abs5 Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 idF LGBl 35/1990.

Die Antragsteller erachten sich deshalb persönlich betroffen, "weil die Nichtwiederherstellung der Altgemeinde Maria Rojach wesentliche Nachteile in der Durchführung der Verwaltung und Versorgung (Kindergarten, Schule, Verwaltungsakte) nach sich zieht".

Damit zeigen die Antragsteller aber keinen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen auf. Bei den von ihnen angeführten "wesentlichen Nachteilen" handelt es sich allenfalls um faktische Folgewirkungen des konkreten Ergebnisses einer (nach den entsprechenden Vorschriften der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 durchgeführten) Volksbefragung und der daraus (gleichfalls nach den Regelungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982) resultierenden Gemeindetrennung.

Entscheidungstexte

  • G 334/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 G 334/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Volksbefragung, Gemeindetrennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G334.1991

Dokumentnummer

JFR_10079378_91G00334_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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