RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0106

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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L46108 Tierhaltung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
TierschutzG Vlbg 1982 §5 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet der Berufungswerber nicht einmal, daß er in absehbarer Zeit zivilrechtlich in der Lage sein werde, das von ihm angestrebte Projekt (hier: Kinderzoo) auf der von ihm ins Auge gefaßten Grundfläche (hier: nach der unbestrittenen Mitteilung des Grundeigentümers wird diese nicht noch einmal hiefür zur Verfügung gestellt) zu realisieren, ist der Antrag auf Bewilligung des Projektes abzuweisen. Es kann nämlich nicht Sinn eines Verwaltungsverfahrens sein und würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, ein (aufwendiges) Verfahren durchzuführen, welches selbst bei einer für den Berufungswerber günstigen Erledigung zu einem nicht realisierbaren öffentlichen Recht führen würde (hier dies insb auch im Zusammenhang damit, daß beim vom Berufungswerber beabsichtigten Vorhaben für die Frage der Bewilligungsfähigkeit standortbezogenen Faktoren, wie etwa dem Raumangebot wesentliche Bedeutung zukommt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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