RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0128

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §112 Abs2;
BauO NÖ 1976 §112;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die im § 112 NÖ BauO 1976 geregelte Erhaltungspflicht haftet jeder Miteigentümer solidarisch, weil es sich hiebei um eine unteilbare Verpflichtung handelt. Die Baubehörde kann auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Verantwortung ziehen. Dieser muß sein Rücktrittsrecht gegenüber den anderen Miteigentümern bei Gericht geltend machen. Wer Eigentümer des Bauwerkes ist, für das ein Auftrag nach § 112 Abs 2 NÖ BauO 1976 erlassen werden soll, hat die Baubehörde als zivilrechtliche Vorfrage (§ 38 AVG) zu prüfen (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050128.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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