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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers muß liquid nachgewiesen werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 328). Ergibt sich während des Baubewilligungsverfahrens, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr vorliegt, so ist mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen. Zieht der Grundeigentümer bzw Miteigentümer mit seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid seine ursprünglich (unter Vorbehalt) erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück, so muß die Berufungsbehörde die beantragte Baubewilligung versagen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050223.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009