RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0223

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers muß liquid nachgewiesen werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 328). Ergibt sich während des Baubewilligungsverfahrens, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr vorliegt, so ist mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen. Zieht der Grundeigentümer bzw Miteigentümer mit seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid seine ursprünglich (unter Vorbehalt) erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück, so muß die Berufungsbehörde die beantragte Baubewilligung versagen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050223.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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