RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0192

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Beschwerdeberechtigt vor dem VwGH ist jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, auch wenn er im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte. Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsnachfolger selbst einer inzwischen bereits erloschenen juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der angefochtene Bescheid auch an ihn (als der Rechtsnachfolger) ergangen ist (Hinweis B 14.1.1986, 85/14/0166).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050192.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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