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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Bgld BauO räumt dem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht ein, als dem Bauwerber trotz rechtzeitig erhobener Einwendungen des Nachbarn eine Baubewilligung erteilt wird, wenn dieser ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn entgegensteht. Ein weiteres Recht des Nachbarn, daß auch im Falle einer Versagung der Baubewilligung über alle seine Einwendungen meritorisch abgesprochen wird, erfließt dem Nachbarn weder aus der Bestimmung des § 94 Bgld BauO noch aus einer anderen Bestimmung. Der Nachbar besitzt aber als Partei des Verfahrens das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, weshalb auch der Nachbar res judicata geltend machen kann, soweit er in seinen subjektiven Rechten betroffen werden kann (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050254.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009