RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Burgenland
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L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bgld BauO räumt dem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht ein, als dem Bauwerber trotz rechtzeitig erhobener Einwendungen des Nachbarn eine Baubewilligung erteilt wird, wenn dieser ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn entgegensteht. Ein weiteres Recht des Nachbarn, daß auch im Falle einer Versagung der Baubewilligung über alle seine Einwendungen meritorisch abgesprochen wird, erfließt dem Nachbarn weder aus der Bestimmung des § 94 Bgld BauO noch aus einer anderen Bestimmung. Der Nachbar besitzt aber als Partei des Verfahrens das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, weshalb auch der Nachbar res judicata geltend machen kann, soweit er in seinen subjektiven Rechten betroffen werden kann (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050254.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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