RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0225

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verhalten, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, diesen in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigstellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht jedoch aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellung vornimmt, wiedergibt.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzInhalt des Spruches DiversesSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X04

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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