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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht verhalten, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, diesen in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigstellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht jedoch aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellung vornimmt, wiedergibt.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzInhalt des Spruches DiversesSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X04Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010