RS Vwgh 1995/10/10 94/20/0227

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/19/0052 1

Stammrechtssatz

Umstände, die während des Aufenthaltes des Asylwerbers in Österreich eingetreten sind, von ihm aber nicht in der in § 2 Abs 2 Z 2 AsylG 1991 genannten Absicht herbeigeführt wurden, können zur Asylgewährung führen, auch wenn sie - ohne daß eine Wiederaufnahmsgrund vorläge - nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens über einen (vorangegangenen) Asylantrag eintreten. Insoweit könnte einem auf diese Umstände gestützten neuerlichen Asylantrag § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht mehr entgegengehalten werden, da dann ein neu zu beurteilender Sachverhalt vorläge. Auf diesen kann auch § 2 Abs 4 AsylG 1991 nicht bezogen werden, weil diese Regelung offenbar den "Normalfall" asylrechtlich relevanter geänderter Umstände betrifft. Für den Fall des Eintrittes eines asylrechtlich bedeutsamen Nachfluchtgrundes ist § 2 Abs 4 AsylG 1991 teleologisch dahin zu reduzieren, daß das Tatbestandsmerkmal der Rückkehr in den Heimatstaat (den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) entfallen kann, trotzdem aber eine Ausnahme von § 2 Abs 3 AsylG 1991 eintritt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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