Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FleischhygieneV 1983;Rechtssatz
Ein stillgelegter Betrieb braucht den gesetzlichen Erfordernissen für die Entfaltung betrieblicher Tätigkeiten nicht mehr gerecht zu werden. Daß der Betrieb die in Rede stehenden Mängel auch schon vor der Stillegung aufgewiesen habe (hier: zu Zeiten, zu denen in ihm noch Schlachtungen und Folgearbeiten durchgeführt worden sind), sodaß der Besch dadurch straffällig geworden sein könnte, ist angesichts der im Spruch des Strafbescheides genannten Tatzeit (nach Stillegung) unbeachtlich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110210.X01Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010