RS Vwgh 1995/10/10 95/11/0210

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982;
FrischfleischHygieneV 1994;
VStG §1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein stillgelegter Betrieb braucht den gesetzlichen Erfordernissen für die Entfaltung betrieblicher Tätigkeiten nicht mehr gerecht zu werden. Daß der Betrieb die in Rede stehenden Mängel auch schon vor der Stillegung aufgewiesen habe (hier: zu Zeiten, zu denen in ihm noch Schlachtungen und Folgearbeiten durchgeführt worden sind), sodaß der Besch dadurch straffällig geworden sein könnte, ist angesichts der im Spruch des Strafbescheides genannten Tatzeit (nach Stillegung) unbeachtlich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110210.X01

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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