RS Vfgh 1992/6/22 B109/91, B110/91

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs1
ZPO §149 Abs1
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmittel sowie eines Antrags auf Berichtigung eines verfassungsgerichtlichen Beschlusses

Rechtssatz

Die wegen Versäumung eines (nicht vollständig entsprochenen) Mängelbehebungsauftrags begehrte Wiedereinsetzung ist bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die Antragstellerin überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot.

Eine Berichtigung des Beschlusses, mit dem die Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückgewiesen wurde, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine das Entscheidungsergebnis berührende Unrichtigkeit nicht vorliegt.

§17 Abs1 VfGG bietet keinen Anhaltspunkt für die Auffassung, daß sich die Verpflichtung zum Anschließen von Beilagen nur auf solche bezieht, zu deren Beibringen die einschreitende Partei gesetzlich von vornherein verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • B 109,110/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 B 109,110/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Berichtigung, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B109.1991

Dokumentnummer

JFR_10079378_91B00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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