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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmittel sowie eines Antrags auf Berichtigung eines verfassungsgerichtlichen BeschlussesRechtssatz
Die wegen Versäumung eines (nicht vollständig entsprochenen) Mängelbehebungsauftrags begehrte Wiedereinsetzung ist bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die Antragstellerin überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot.
Eine Berichtigung des Beschlusses, mit dem die Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückgewiesen wurde, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine das Entscheidungsergebnis berührende Unrichtigkeit nicht vorliegt.
§17 Abs1 VfGG bietet keinen Anhaltspunkt für die Auffassung, daß sich die Verpflichtung zum Anschließen von Beilagen nur auf solche bezieht, zu deren Beibringen die einschreitende Partei gesetzlich von vornherein verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Berichtigung, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B109.1991Dokumentnummer
JFR_10079378_91B00109_01