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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0277 95/11/0217Rechtssatz
Nicht berechtigt ist der Vorwurf, der Tatort von Verstößen gegen § 9 AZG, § 3 Abs 1 ARG und § 3 Abs 2 ARG bzw § 3 BG über die Nachtarbeit der Frauen sei entgegen dem Verbot des § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert, weil sich im Spruch zwei Ortsangaben fänden, wenn sich einerseits klar ergibt, daß die Behörde den Sitz der GmbH, an dem der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH die zur Hintanhaltung der Übertretungen erforderlichen Maßnahmen hätte setzen müssen, als Tatort angesehen hat und es sich bei der zweiten Ortsangabe um den Standort jener Filiale handelt, in welcher die Dienstnehmer konkret beschäftigt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110216.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013