RS Vwgh 1995/10/10 95/11/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0277 95/11/0217

Rechtssatz

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, der Tatort von Verstößen gegen § 9 AZG, § 3 Abs 1 ARG und § 3 Abs 2 ARG bzw § 3 BG über die Nachtarbeit der Frauen sei entgegen dem Verbot des § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert, weil sich im Spruch zwei Ortsangaben fänden, wenn sich einerseits klar ergibt, daß die Behörde den Sitz der GmbH, an dem der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH die zur Hintanhaltung der Übertretungen erforderlichen Maßnahmen hätte setzen müssen, als Tatort angesehen hat und es sich bei der zweiten Ortsangabe um den Standort jener Filiale handelt, in welcher die Dienstnehmer konkret beschäftigt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110216.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten