RS Vwgh 1995/10/10 94/11/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0091 1

Stammrechtssatz

Hat der Besch im Verwaltungsverfahren keinen die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründenden KONKRETEN Leidenszustand behauptet, ist die belBeh nicht verpflichtet, den Besch auf Grund des gestellten Antrages auf zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungVerfahrensrecht BeweismittelBesondere Rechtsgebiete StVOAlkotest VerweigerungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110178.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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