RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0276

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
ROG NÖ 1976 §16 idF 8000-3;

Rechtssatz

Die Festlegung des Baulandbedarfes und damit des Baulandes liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde (hier wurde nicht behauptet, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück zwischen ausschließlich als Bauland gewidmeten Grundstücken liegt).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050276.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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