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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Festlegung des Baulandbedarfes und damit des Baulandes liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde (hier wurde nicht behauptet, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück zwischen ausschließlich als Bauland gewidmeten Grundstücken liegt).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050276.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009