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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Eine Nervenkrankheit von derartiger Schwere, daß sie den Entzug der Anwaltschaft zur Folge hat, ist iSd § 46 Abs 1 VwGG so anzusehen, daß der erkrankte Verfahrenshelfer infolge Dispositionsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen (hier: Einbringung der VwGH-Beschwerde, Ergreifung von Maßnahmen zwecks rechtzeitiger Umbestellung udgl) zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200523.X01Im RIS seit
20.11.2000