RS Vwgh 1995/10/10 95/20/0523

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Nervenkrankheit von derartiger Schwere, daß sie den Entzug der Anwaltschaft zur Folge hat, ist iSd § 46 Abs 1 VwGG so anzusehen, daß der erkrankte Verfahrenshelfer infolge Dispositionsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen (hier: Einbringung der VwGH-Beschwerde, Ergreifung von Maßnahmen zwecks rechtzeitiger Umbestellung udgl) zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200523.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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