RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0347

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG NÖ 1976 §30 Abs3;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
ROG OÖ 1994 §39 Abs1;
ROG Slbg 1992 §45;
ROG Tir 1994 §108;
ROG Tir 1994 §109;

Rechtssatz

§ 39 Abs 1 OÖ ROG 1994 ist eine notwendige Übergangsbestimmung, um zu verhindern, daß mit dem früheren Gesetz, sofern sich die gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich maßgeblich geändert haben, auch dessen Durchführungsverordnungen außer Kraft treten (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Anm 3 zu § 108 Tir ROG 1994, S 519; derselbe, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Anm 5 zu § 45 Slbg ROG 1992, S 377). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden örtlichen Raumordnungsprogramme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen (Hinweis E VfGH 16.12.1978, VfSlg 8463, zu der vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 30 Abs 3 NÖ ROG 1976). Eine Anpassung des Inhaltes der Widmungskategorien wird durch diese Übergangsbestimmung nicht angeordnet. Hiezu hätte es dem § 109 Tir ROG 1994 bzw den § 45 Slbg ROG 1992 vergleichbarer Anpasssungsvorschriften bedurft. Der Inhalt eines Raumordnungsplanes richtet sich, was die festgelegte Widmung betrifft, nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt seiner Erlassung (allenfalls der Entstehung - meist Beschlußfassung durch den Gemeinderat) gegolten hat, hier somit nach dem OÖ 1972 ROG; (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 243, sowie E 18.9.1990, 90/05/0012, und E 29.8.1995, 94/05/0232).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050347.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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