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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 39 Abs 1 OÖ ROG 1994 ist eine notwendige Übergangsbestimmung, um zu verhindern, daß mit dem früheren Gesetz, sofern sich die gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich maßgeblich geändert haben, auch dessen Durchführungsverordnungen außer Kraft treten (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Anm 3 zu § 108 Tir ROG 1994, S 519; derselbe, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Anm 5 zu § 45 Slbg ROG 1992, S 377). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden örtlichen Raumordnungsprogramme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen (Hinweis E VfGH 16.12.1978, VfSlg 8463, zu der vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 30 Abs 3 NÖ ROG 1976). Eine Anpassung des Inhaltes der Widmungskategorien wird durch diese Übergangsbestimmung nicht angeordnet. Hiezu hätte es dem § 109 Tir ROG 1994 bzw den § 45 Slbg ROG 1992 vergleichbarer Anpasssungsvorschriften bedurft. Der Inhalt eines Raumordnungsplanes richtet sich, was die festgelegte Widmung betrifft, nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt seiner Erlassung (allenfalls der Entstehung - meist Beschlußfassung durch den Gemeinderat) gegolten hat, hier somit nach dem OÖ 1972 ROG; (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 243, sowie E 18.9.1990, 90/05/0012, und E 29.8.1995, 94/05/0232).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050347.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009