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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 46 OÖ BauO 1976 ergibt sich, daß im Baubewilligungsverfahren nur solche Einwendungen von Bedeutung sind, mit welchen der Nachbar geltend macht, DURCH DAS BAUVORHABEN in subjektiven Rechten verletzt zu werden. Sofern es sich dabei nicht um eine in der Privatrechtsordnung begründete Einwendung handelt, muß der Nachbar also behaupten, daß DAS BAUVORHABEN gegen die im § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 aufgezählten baurechtlichen relevanten Normen verstößt, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch jenem der Nachbarschaft dienen. Daher können nur solche Immissionen, die vom zu bewilligenden Projekt ausgehen, auf dem Boden des § 46 OÖ BauO 1976 Gegenstand von Nachbareinwendungen sein, weshalb dem Inhaber eines Betriebes als Nachbar kein in der Bauordnung verankertes Recht zusteht, im Falle der Verwirklichung eines Wohnobjektes nicht mit allfälligen (zusätzlichen) Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz des Bauwerbers von den vom benachbarten Betrieb ausgehenden Emissionen belastet zu werden. In dieser Hinsicht gleicht die genannte Rechtslage jener in anderen österreichischen Bauordnungen (Hinweis E 7.9.1993, 93/05/0073, hinsichtlich der Wr BauO sowie insbesondere E 6.3.1984, 84/06/0021, VwSlg 11346 A/1984, 82/05/0185, jeweils hinsichtlich der NÖ BauO 1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050026.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009