RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0026

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 46 OÖ BauO 1976 ergibt sich, daß im Baubewilligungsverfahren nur solche Einwendungen von Bedeutung sind, mit welchen der Nachbar geltend macht, DURCH DAS BAUVORHABEN in subjektiven Rechten verletzt zu werden. Sofern es sich dabei nicht um eine in der Privatrechtsordnung begründete Einwendung handelt, muß der Nachbar also behaupten, daß DAS BAUVORHABEN gegen die im § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 aufgezählten baurechtlichen relevanten Normen verstößt, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch jenem der Nachbarschaft dienen. Daher können nur solche Immissionen, die vom zu bewilligenden Projekt ausgehen, auf dem Boden des § 46 OÖ BauO 1976 Gegenstand von Nachbareinwendungen sein, weshalb dem Inhaber eines Betriebes als Nachbar kein in der Bauordnung verankertes Recht zusteht, im Falle der Verwirklichung eines Wohnobjektes nicht mit allfälligen (zusätzlichen) Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz des Bauwerbers von den vom benachbarten Betrieb ausgehenden Emissionen belastet zu werden. In dieser Hinsicht gleicht die genannte Rechtslage jener in anderen österreichischen Bauordnungen (Hinweis E 7.9.1993, 93/05/0073, hinsichtlich der Wr BauO sowie insbesondere E 6.3.1984, 84/06/0021, VwSlg 11346 A/1984, 82/05/0185, jeweils hinsichtlich der NÖ BauO 1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050026.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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