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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/11/0404 3 (Die bel Beh hätte ihre sich aus § 63 Abs 1 VwGG ergebende Bindung an das Vorerkenntnis nur dann verletzt, wenn sie - bei unveränderter Sachverhaltsannahme - die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG gleich lang oder nur unmaßgeblich niedriger als mit 5 Jahren bemessen hätte. Dies ist bei Bemessung mit 4 Jahren nicht der Fall)Stammrechtssatz
Hat der Lenker drei Alkoholdelikte in einem Zeitraum von neun Jahren begangen, wobei das erste mit einem tödlichen Verkehrsunfall verbunden war, und erfolgte die zweite Entziehung der Lenkerberechtigung aus anderen Gründen als der Verkehrsunzuverlässigkeit, so ist bei einem solchen Sachverhalt die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit fünf Jahren zu lang (Hinweis E 19.9.1989, 89/11/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110293.X01Im RIS seit
19.03.2001