RS Vwgh 1995/10/10 95/11/0293

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/11/0404 3 (Die bel Beh hätte ihre sich aus § 63 Abs 1 VwGG ergebende Bindung an das Vorerkenntnis nur dann verletzt, wenn sie - bei unveränderter Sachverhaltsannahme - die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG gleich lang oder nur unmaßgeblich niedriger als mit 5 Jahren bemessen hätte. Dies ist bei Bemessung mit 4 Jahren nicht der Fall)

Stammrechtssatz

Hat der Lenker drei Alkoholdelikte in einem Zeitraum von neun Jahren begangen, wobei das erste mit einem tödlichen Verkehrsunfall verbunden war, und erfolgte die zweite Entziehung der Lenkerberechtigung aus anderen Gründen als der Verkehrsunzuverlässigkeit, so ist bei einem solchen Sachverhalt die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit fünf Jahren zu lang (Hinweis E 19.9.1989, 89/11/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110293.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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