RS Vfgh 1992/6/22 B738/90

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
VStG §35 litb

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; Fehlen eines inländischen Wohnsitzes keine Rechtfertigung für Fluchtverdacht

Rechtssatz

Der gemäß §35 litb VStG für die Zulässigkeit einer Festnahme erforderliche begründete Verdacht, daß sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, kann nicht allein durch das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes gerechtfertigt werden. Dieser Verdacht wird auch nicht durch einen (sogar in provozierender Weise geäußerten, aber) den Tatsachen entsprechenden Hinweis begründet, daß bei einer Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung bei im Ausland wohnhaften Tätern objektive Schwierigkeiten bestehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B738.1990

Dokumentnummer

JFR_10079378_90B00738_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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