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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG, so trifft die Verantwortung alle, jedoch nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis E 10.7.1962, 914/61, VwSlg 5844 A/1962, und E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969). Hat ein strafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 Abs 1 VStG daher alles getan, um seine Pflicht zu erfüllen, ist jedoch die Erfüllung durch die Tätigkeit oder Untätigkeit der anderen unterblieben, so ist diese Person nicht strafbar, wohl aber sind es die übrigen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050331.X04Im RIS seit
20.11.2000