RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0331

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG, so trifft die Verantwortung alle, jedoch nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis E 10.7.1962, 914/61, VwSlg 5844 A/1962, und E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969). Hat ein strafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 Abs 1 VStG daher alles getan, um seine Pflicht zu erfüllen, ist jedoch die Erfüllung durch die Tätigkeit oder Untätigkeit der anderen unterblieben, so ist diese Person nicht strafbar, wohl aber sind es die übrigen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050331.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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