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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Haftentlassung und erstinstanzlichem Entziehungsbescheid ist zu kurz, um daraus mit Sicherheit auf eine Änderung der Sinnesart (§ 66 Abs 1 KFG) schließen zu können, wenn der Lenkerberechtigte während mehrerer Jahre wiederholt Suchtgiftdelikte begangen hat. Die regelmäßige therapeutische Behandlung vermag daran nichts zu ändern, daß es eines durch längere Zeit hindurch gezeigten tatsächlichen Wohlverhaltens bedarf, um die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110156.X01Im RIS seit
19.03.2001