RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0290

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat ein beigefügtes Sachverständigengutachten dann zu beachten, wenn die Vorstellungswerber im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gehabt haben, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten Stellung zu nehmen, und in der Vorstellung dargelegt haben, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätten (Hinweis E 9.4.1992, 89/06/0218).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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