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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat ein beigefügtes Sachverständigengutachten dann zu beachten, wenn die Vorstellungswerber im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gehabt haben, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten Stellung zu nehmen, und in der Vorstellung dargelegt haben, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätten (Hinweis E 9.4.1992, 89/06/0218).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X08Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009