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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1333;Rechtssatz
§ 54a ZPO und § 1333 ff ABGB sind im Anwendungsbereich des VVG ebensowenig anzuwenden wie die Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Materien. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1333 ABGB in bezug auf die Forderung nach einer Verzinsung ist im Verwaltungsrecht nicht möglich (Hinweis E 6.7.1965, 423/65, VwSlg 6741 A/1965). Das VVG selbst sieht keine Verzinsung des erlegten Kostenersatzes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050203.X01Im RIS seit
11.07.2001