RS Vwgh 1995/10/10 94/11/0178

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die kurze Dauer (hier fünf Monate), bis der Lenkerberechtigte abermals eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 KFG setzte (hier: Übertretung gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) sowie der Umstand, daß nicht einmal das anhängige Entziehungsverfahren und das anhängige Strafverfahren den Lenkerberechtigten von der Begehung weiterer Übertretungen abhalten konnten, fallen bei der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG zu Lasten des Lenkerberechtigten ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110178.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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