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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2;Rechtssatz
Die kurze Dauer (hier fünf Monate), bis der Lenkerberechtigte abermals eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 KFG setzte (hier: Übertretung gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) sowie der Umstand, daß nicht einmal das anhängige Entziehungsverfahren und das anhängige Strafverfahren den Lenkerberechtigten von der Begehung weiterer Übertretungen abhalten konnten, fallen bei der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG zu Lasten des Lenkerberechtigten ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110178.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017