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24 StrafrechtLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Antragsbefugnis zur Strafverfolgung nach Vergewaltigung in der Ehe oder ehelicher Lebensgemeinschaft regelnden Bestimmung des StGB mangels Eingriff in die Rechtssphäre der AntragstellerinRechtssatz
Die Antragstellerin kann selbst dann, wenn man ohne weitere Prüfung einen ursprünglichen Eingriff in ihre Rechtssphäre durch die Regelung über die Antragsbefugnis auf Strafverfolgung (nach Vergewaltigung in der Ehe oder ehelicher Lebensgemeinschaft) annehmen wollte, ab dem (in den Punkten der Schuld und Strafe) rechtskräftigen Abschluß der Strafsache nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein; ihre - gleichviel unter welchem Gesichtswinkel betrachtete - Lage würde im Fall der begehrten (gänzlichen oder teilweisen) Aufhebung des ArtI der Strafgesetznovelle 1989 keine Änderung erfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Individualantrag, VergewaltigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G46.1990Dokumentnummer
JFR_10079378_90G00046_01