RS Vfgh 1992/6/22 G46/90

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §203 Abs1 idF BGBl 599/1988

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Antragsbefugnis zur Strafverfolgung nach Vergewaltigung in der Ehe oder ehelicher Lebensgemeinschaft regelnden Bestimmung des StGB mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Die Antragstellerin kann selbst dann, wenn man ohne weitere Prüfung einen ursprünglichen Eingriff in ihre Rechtssphäre durch die Regelung über die Antragsbefugnis auf Strafverfolgung (nach Vergewaltigung in der Ehe oder ehelicher Lebensgemeinschaft) annehmen wollte, ab dem (in den Punkten der Schuld und Strafe) rechtskräftigen Abschluß der Strafsache nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein; ihre - gleichviel unter welchem Gesichtswinkel betrachtete - Lage würde im Fall der begehrten (gänzlichen oder teilweisen) Aufhebung des ArtI der Strafgesetznovelle 1989 keine Änderung erfahren.

Entscheidungstexte

  • G 46/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 G 46/90

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Individualantrag, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G46.1990

Dokumentnummer

JFR_10079378_90G00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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