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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 1Stammrechtssatz
Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt gemäß § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinflußt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009