Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §86 Abs1;Rechtssatz
Als Tatort der Übertretung kommt nicht der Standort der Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens in Betracht, wenn der Besch in seiner Eigenschaft als Filialinspektor, somit mit einem Verantwortungsbereich für nicht nur eine Filiale, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020280.X01Im RIS seit
20.11.2000