RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0280

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;
AAV §86 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Als Tatort der Übertretung kommt nicht der Standort der Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens in Betracht, wenn der Besch in seiner Eigenschaft als Filialinspektor, somit mit einem Verantwortungsbereich für nicht nur eine Filiale, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020280.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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