RS Vfgh 1992/6/22 B413/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1992
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZivildienstG §76b Abs1 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §76d Abs3 und Abs4 idF BGBl 675/1991

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer nach Inkrafttreten der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 zugestellten Entscheidung der ZDOK; Erledigung eines nicht (mehr) existenten Organs kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Ein (schriftlicher) Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er der Partei gültig zugestellt worden ist; die rechtliche Beurteilung von Bescheiden hat sich nach der Rechtslage am Tag ihrer Zustellung zu richten.

Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (vgl. VfSlg. 9428/1982).

Die angefochtene Erledigung der ZDOK wurde dem Beschwerdeführer erst am 11.03.92 zugestellt und damit erlassen. Zu diesem Zeitpunkt existierte die ZDOK nicht mehr. Daran ändert nichts, daß die bis zum 31.12.91 im Amt befindlichen Mitglieder der ZDOK für den restlichen Zeitraum ihrer Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des Zivildienstrates gelten (vgl. §76d Abs3 ZivildienstG nF).

Ein nicht existentes Organ kann keine Enuntiation setzen, die Geltung als Norm (Bescheid) erlangt. Die angefochtene Erledigung ist also ein "rechtliches Nichts" und bietet somit keinen tauglichen Beschwerdegegenstand (Bescheid) iS des Art144 Abs1

B-VG.

Die neue Rechtslage bewirkt, daß der vom Beschwerdeführer am 21.05.87 gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht als "nicht rechtskräftig abgewiesener Antrag" iS des §76b Abs1 ZivildienstG nF zu qualifizieren ist.

(Ähnlich: B671/92, B v 22.06.92, Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde gegen eine Erledigung der ZDK).

Entscheidungstexte

  • B 413/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 B 413/92

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Kollegialbehörde, Bescheidbegriff, Zivildienst, Zivildienstkommission, Zustellung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B413.1992

Dokumentnummer

JFR_10079378_92B00413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten