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44 ZivildienstNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer nach Inkrafttreten der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 zugestellten Entscheidung der ZDOK; Erledigung eines nicht (mehr) existenten Organs kein tauglicher BeschwerdegegenstandRechtssatz
Ein (schriftlicher) Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er der Partei gültig zugestellt worden ist; die rechtliche Beurteilung von Bescheiden hat sich nach der Rechtslage am Tag ihrer Zustellung zu richten.
Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (vgl. VfSlg. 9428/1982).
Die angefochtene Erledigung der ZDOK wurde dem Beschwerdeführer erst am 11.03.92 zugestellt und damit erlassen. Zu diesem Zeitpunkt existierte die ZDOK nicht mehr. Daran ändert nichts, daß die bis zum 31.12.91 im Amt befindlichen Mitglieder der ZDOK für den restlichen Zeitraum ihrer Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des Zivildienstrates gelten (vgl. §76d Abs3 ZivildienstG nF).
Ein nicht existentes Organ kann keine Enuntiation setzen, die Geltung als Norm (Bescheid) erlangt. Die angefochtene Erledigung ist also ein "rechtliches Nichts" und bietet somit keinen tauglichen Beschwerdegegenstand (Bescheid) iS des Art144 Abs1
B-VG.
Die neue Rechtslage bewirkt, daß der vom Beschwerdeführer am 21.05.87 gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht als "nicht rechtskräftig abgewiesener Antrag" iS des §76b Abs1 ZivildienstG nF zu qualifizieren ist.
(Ähnlich: B671/92, B v 22.06.92, Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde gegen eine Erledigung der ZDK).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Kollegialbehörde, Bescheidbegriff, Zivildienst, Zivildienstkommission, Zustellung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B413.1992Dokumentnummer
JFR_10079378_92B00413_01