RS Vwgh 1995/10/10 95/20/0453

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Welche Schlüsse und Ergebnisse die Berufungsbehörde aus dem Ermittlungsverfahren erster Instanz zieht, ist nicht eine Sache der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung. Infolgedessen ist die Berufungsbehörde nicht an die im Bescheid der Unterinstanz enthaltenen Feststellungen gebunden, sondern hat ihrer Entscheidung den ihrer Überzeugung nach maßgebenden Sachverhalt zugrundezulegen. Sie konnte sohin zu Recht das im Ermittlungsverfahren erster Instanz bereits zutage getretene Sachverhaltselement des Aufenthaltes des Asylwerbers in einem Drittland iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ihrer Entscheidung zugrundelegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200453.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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