RS Vwgh 1995/10/10 94/20/0532

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0546

Rechtssatz

Richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag, der mit einer VfGH-Beschwerde und einem Eventualantrag auf Abtretung dieser Beschwerde an den VwGH verbunden ist, NICHT an ein bestimmt bezeichnetes (anderes) Gericht, so hat der VwGH über den in der gem Art 144 Abs 3 B-VG abgetretenen Beschwerde enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen. Ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich an den VfGH gerichtet, ist vom VwGH vor der meritorischen Behandlung der Beschwerde die Prozeßvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung JEDENFALLS zu prüfen (Hinweis B 3.12.1992, 92/18/0424 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200532.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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