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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0546Rechtssatz
Richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag, der mit einer VfGH-Beschwerde und einem Eventualantrag auf Abtretung dieser Beschwerde an den VwGH verbunden ist, NICHT an ein bestimmt bezeichnetes (anderes) Gericht, so hat der VwGH über den in der gem Art 144 Abs 3 B-VG abgetretenen Beschwerde enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen. Ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich an den VfGH gerichtet, ist vom VwGH vor der meritorischen Behandlung der Beschwerde die Prozeßvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung JEDENFALLS zu prüfen (Hinweis B 3.12.1992, 92/18/0424 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200532.X01Im RIS seit
03.04.2001