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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-9;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der Sprechfunkcontainer, für dessen Austausch um die Erteilung der Baubewilligung angesucht worden ist, 5,60 m lang, 2,60 m breit und 3,30 m hoch, er ist allseits von Wänden umschlossen, das Dach ist als Flachdach mit einer umlaufenden Attika ausgeführt, in der die verschweißte Kautschukdachhaut hochgezogen wird. Er ruht auf drei quergestellten Fundamenten und ist durch eine Türe begehbar. Vom Container (Sprechfunkcontainer) wird ein Fernmeldekabel an den Stahlgittermast bis zu den Antennen geführt. Das Bauvorhaben weist somit sowohl Merkmale einer Fernmeldeanlage iSd § 2 Z2 FRG 1993 auf, tritt jedoch auch als Gebäude iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 optisch in Erscheinung. Da der Container allen Kriterien des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 in bezug auf Gebäude entspricht, war auch gem § 116 Abs 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-2 zur Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft, in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig, weil es sich im Beschwerdefall in ein bundeseigenes, öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050223.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009