RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0223

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §2 Z5 idF 8200-9;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;
FG 1993 §2 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der Sprechfunkcontainer, für dessen Austausch um die Erteilung der Baubewilligung angesucht worden ist, 5,60 m lang, 2,60 m breit und 3,30 m hoch, er ist allseits von Wänden umschlossen, das Dach ist als Flachdach mit einer umlaufenden Attika ausgeführt, in der die verschweißte Kautschukdachhaut hochgezogen wird. Er ruht auf drei quergestellten Fundamenten und ist durch eine Türe begehbar. Vom Container (Sprechfunkcontainer) wird ein Fernmeldekabel an den Stahlgittermast bis zu den Antennen geführt. Das Bauvorhaben weist somit sowohl Merkmale einer Fernmeldeanlage iSd § 2 Z2 FRG 1993 auf, tritt jedoch auch als Gebäude iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 optisch in Erscheinung. Da der Container allen Kriterien des § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 in bezug auf Gebäude entspricht, war auch gem § 116 Abs 5 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-2 zur Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft, in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig, weil es sich im Beschwerdefall in ein bundeseigenes, öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050223.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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