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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2Stammrechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach § 1297 und § 1299 ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß § 1298 ABGB zu beweisen (vgl Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200402.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010