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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Haltung von maximal zehn Pferden auf einem Grundstück in einem als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Gebiet, auf einer rund 100 m vom Grundstück der Nachbarn entfernten offenen Bewegungsfläche in der Größe von 20 mal 60 m und einer überdachten Bewegungsfläche von 45 m, können subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn betreffend Lärmbelästigung, Staubbelästigung bzw Geruchsbelästigung nicht verletzt werden (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X09Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009