RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Haltung von maximal zehn Pferden auf einem Grundstück in einem als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Gebiet, auf einer rund 100 m vom Grundstück der Nachbarn entfernten offenen Bewegungsfläche in der Größe von 20 mal 60 m und einer überdachten Bewegungsfläche von 45 m, können subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn betreffend Lärmbelästigung, Staubbelästigung bzw Geruchsbelästigung nicht verletzt werden (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X09

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten