RS Vfgh 1992/6/22 V253/91

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Vlbg BauG 1972 §25
Vlbg BauG 1972 §28

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Erlassung einer Bausperre mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lauterach vom 14.02.91, mit welcher für näher bezeichnete Grundstücke eine Bausperre erlassen wurde, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Nach §25 Vlbg BauG 1972 hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, einen Bauantrag zu stellen (ein entsprechendes Bauverfahren ist hinsichtlich der Grundstücke GP 928/1, 930/1 bereits anhängig). Handelt es sich um die Bewilligung der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, so kann sie gemäß §28 Abs1 Vlbg BauG 1972 einen Antrag auf Vorprüfung stellen. Einem solchen Antrag auf Vorprüfung sind Unterlagen gemäß §25 Abs2 Vlbg BauG 1972, zu denen auch die Baupläne gehören, nicht anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • V 253/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.1992 V 253/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V253.1991

Dokumentnummer

JFR_10079378_91V00253_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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