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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörde ist als jene Behörde anzusehen, die über die Frage des Erfordernisses der in § 10 Abs 4 Krnt BauO 1992 genannten naturschutzrechtlichen Bewilligung gem § 5 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 als Hauptfrage iSd § 38 AVG zu entscheiden hat. Hat die Naturschutzbehörde diese naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig versagt, so ergibt sich daraus, daß die Baubehörden, die nach Eintritt der Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bescheides entschieden haben, die Frage des Erfordernisses einer Bewilligung gem § 5 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 iSd § 10 Abs 4 Krnt BauO 1992 nicht mehr als Vorfrage iSd § 38 AVG eigenständig beurteilen dürfen, sondern an die diesbezügliche rechtskräftige naturschutzbehördliche Entscheidung gebunden sind.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050295.X01Im RIS seit
11.07.2001