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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, die beabsichtigten Baumaßnahmen ließen eine Verminderung der Wohnqualität für die Mieter des Hauses des Nachbarn erwarten, hat dieser keine Einwendungen iSd § 134a Wr BauO erhoben, da dieses Vorbringen keinerlei Bezug auf die dort genannten subjektiven öffentlichen Nachbarrechte erkennen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050193.X01Im RIS seit
03.05.2001