RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §37 Abs6;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2;

Rechtssatz

Für eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, vor Anordnung der Schubhaft die Entscheidung des EGMR über das verhängte Aufenthaltsverbot abzuwarten, besteht keine Rechtsgrundlage; es handelt sich dabei auch um keinen Anwendungfall des § 37 Abs 6 FRG 1993, weil es sich bei diesem um eine Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die EKMR oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR handeln muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten