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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, vor Anordnung der Schubhaft die Entscheidung des EGMR über das verhängte Aufenthaltsverbot abzuwarten, besteht keine Rechtsgrundlage; es handelt sich dabei auch um keinen Anwendungfall des § 37 Abs 6 FRG 1993, weil es sich bei diesem um eine Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die EKMR oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR handeln muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020179.X01Im RIS seit
20.11.2000