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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/05/0280 2Stammrechtssatz
Ist einem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren ein Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm das Gutachten jedoch anläßlich der Vorstellungserhebung vorgelegen, ist er darauf eingegangen und hat die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, so ist der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0015).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009