RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/05/0280 2

Stammrechtssatz

Ist einem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren ein Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm das Gutachten jedoch anläßlich der Vorstellungserhebung vorgelegen, ist er darauf eingegangen und hat die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, so ist der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0015).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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