RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht einzusehen, daß der Emittent einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Hintanhaltung der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 umschriebenen Umwelteinwirkungen haben soll (Hinweis Hauer, Kann sich der Inhaber eines immissionsträchtigen Betriebes im Baubewilligungsverfahren gegen eine heranrückende Wohnbevölkerung wehren, ÖJZ 1995, 361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten