Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1096 Abs1;Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die im § 1096 Abs 1 ABGB normierte Verpflichtung, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stand zu übergeben und zu erhalten, ist der Bestandgeber berechtigt, den Bestandgegenstand auch ohne Zustimmung des Bestandnehmers zu betreten, wenn dies im Interesse der Erhaltung und Ausübung der notwendigen Aufsicht über das Haus oder zwecks notwendiger Ausbesserungen am Haus erforderlich ist (Hinweis MGA ABGB, vierunddreißigste Auflage, Entscheidungen 41 und 42 zu § 1096 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X02Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010