Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde die Errichtung einer Einfriedung in Form eines Weidezaunes gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen, einer offenen Bewegungsfläche für Pferde im Ausmaß von 20 m mal 60 m und einer Halle baubehördlich bewilligt, wobei sich die Bewilligung ausdrücklich nur auf das gleichzeitige Halten von insgesamt maximal zehn Pferden auf der offenen Bewegungsfläche und in der Halle bezieht. Da den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der hier maßgeblichen Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" nicht zukommt (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 461), war im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens daher allein zu prüfen, ob bei ordnungsgemäßem Betrieb eine die Nachbarn - infolge der diesbezüglichen rechtzeitigen Einwendungen - beeinträchtigende Lärmbelästigung, Staubbelästigung oder Geruchsbelästigung iSd § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu erwarten ist (Hinweis E 17.3.1992, 91/05/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009