RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0290

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Errichtung einer Einfriedung in Form eines Weidezaunes gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen, einer offenen Bewegungsfläche für Pferde im Ausmaß von 20 m mal 60 m und einer Halle baubehördlich bewilligt, wobei sich die Bewilligung ausdrücklich nur auf das gleichzeitige Halten von insgesamt maximal zehn Pferden auf der offenen Bewegungsfläche und in der Halle bezieht. Da den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der hier maßgeblichen Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" nicht zukommt (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 461), war im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens daher allein zu prüfen, ob bei ordnungsgemäßem Betrieb eine die Nachbarn - infolge der diesbezüglichen rechtzeitigen Einwendungen - beeinträchtigende Lärmbelästigung, Staubbelästigung oder Geruchsbelästigung iSd § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu erwarten ist (Hinweis E 17.3.1992, 91/05/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050290.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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