RS Vwgh 1995/10/10 94/20/0848

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Pkw stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 24.1.1995, 94/20/0855). Es ist hiebei ohne Belang, ob sich der Pkw auf einem versperrten Privatgrundstück befindet und aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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