RS Vwgh 1995/10/10 95/11/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0277 95/11/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 92/18/0211 2

Stammrechtssatz

Es ändert nichts an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlung wegen einer Übertretung des AZG, wenn die Beh den Namen des Arbeitgebers, dessen verantwortlicher Beauftragter der Besch ist, unrichtig bezeichnet und damit dieses die Verantwortlichkeit des Besch betreffende Merkmal unzutreffend angibt, muß doch das die Verantwortlichkeit des individuell bestimmten Besch iSd § 9 VStG betreffende Merkmal in der Verfolgungshandlung überhaupt nicht angeführt werden (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Im Rahmen des Spruches des Strafbescheides ist dieses die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal jedoch richtig und vollständig anzugeben, weshalb die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall die Verpflichtung getroffen hätte, die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers durch die Erstbehörde - allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - in ihrem Straferkenntnis durch Angabe des zutreffenden Namens (der Firma) des Arbeitgebers richtigzustellen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110216.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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