RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 verpflichtet den Eigentümer des Bauwerkes zur Beseitigung der Baugebrechen (argumentum: "er hat Baugebrechen... zu beheben") ohne Rücksicht darauf, ob diese zu einer Zeit entstanden sind als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk zur Zeit der geltenden Bauordnung errichtet wurde. Die Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971). Auf Grund des Wortlautes des § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist somit die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Instandsetzungsaufträgen nicht zu prüfen. Schon auf Grund der Formulierung des § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist davon auszugehen, daß es der an die Baubehörde gerichtete gesetzliche Auftrag zur Anordnung von Maßnahmen zur Verhinderung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer des Grundstückes, auf welchem das zu beurteilende Bauwerk steht, sowie der Nachbarschaft und allenfalls zufällig dieses Grundstück benutzender Dritter nicht erlaubt, daß die in den Baugebrechen gelegene Gefahr nur durch irgendwelche vorläufigen Maßnahmen gemildert, aber nicht beseitigt wird.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050128.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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