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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 verpflichtet den Eigentümer des Bauwerkes zur Beseitigung der Baugebrechen (argumentum: "er hat Baugebrechen... zu beheben") ohne Rücksicht darauf, ob diese zu einer Zeit entstanden sind als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk zur Zeit der geltenden Bauordnung errichtet wurde. Die Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971). Auf Grund des Wortlautes des § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist somit die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Instandsetzungsaufträgen nicht zu prüfen. Schon auf Grund der Formulierung des § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist davon auszugehen, daß es der an die Baubehörde gerichtete gesetzliche Auftrag zur Anordnung von Maßnahmen zur Verhinderung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer des Grundstückes, auf welchem das zu beurteilende Bauwerk steht, sowie der Nachbarschaft und allenfalls zufällig dieses Grundstück benutzender Dritter nicht erlaubt, daß die in den Baugebrechen gelegene Gefahr nur durch irgendwelche vorläufigen Maßnahmen gemildert, aber nicht beseitigt wird.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050128.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009